Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inmova

§ 1 Geltungsbereich

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Inmova erfolgen einerseits auf Grund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und andererseits aufgrund eines individuellen Vertrages mit dem Kunden. Bei Widersprüchen in den Formulierungen gehen die Bestimmungen der individuellen Verträge vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Inmova getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Mit Vertragsabschluss gelten diese Bedingungen als vollständig übernommen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote respektive Offerten der Inmova sind grundsätzlich freibleibend und unver-bindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Massgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Inmova genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Angebote der Inmova beziehen sich auf die der Inmova bekannten Anforderun-gen bezüglich der spezifizierten Mengen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestä-tigung über die Materialbeschaffenheit, Messtoleranzen und Herstellerbedingungen. Nachträgliche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Inmova und be-rechtigen diese, den Preis entsprechend zu ändern. Angaben in Prospekten wie Fotos, Zeichnung und andere Spezifikationen sind nur annähernd. Sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes nicht relevant.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der Inmova und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

5. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Inmova an den Kunden aufgrund der Bestellung des Kunden zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (E-Mail) geschehen kann.

6. Von der Inmova genannte Liefer- bzw. Montagetermine erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Inmova durch ihre Zulieferer. Für den Fall von Lieferengpässen oder Lieferverzögerungen durch Zulieferer ist die Inmova bemüht aber nicht verpflichtet, ein kongruentes Deckungsgeschäft abzuschliessen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

7. Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Kunde, die Produkte nur für die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke zu gebrauchen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Inmova liefert grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Waren aus Gründen verzögert wird, welche die Inmova nicht zu vertreten hat. Zahlungen dürfen aufgrund von Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder verweigert werden. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Hersteller oder Lager Inmova, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die Inmova ist berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Eine Ausnahme besteht bei der Höhe der Verzugszinsen. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird nach einmaliger Mahnung vom Fälligkeitstag an ein Verzugszins von 7 % in Rechnung gestellt.

5. Verrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der Inmova schriftlich anerkannt worden sind.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Inmova setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Inmova ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unbrauchbar.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignis-sen, die der Inmova die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei der Lieferanten oder deren Unterlieferanten der Inmova eintreten – hat die Inmova auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Inmova, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Kunde ist nach angemessener Nachfristsetzung ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten. Die Inmova haftet nicht für leichtes Verschulden. Im Übrigen gilt Art. 109 OR.

4. Sofern die Inmova die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschä-digung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Inmova.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Inmova berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Sofern nicht bereits übergegangen, geht mit Eintritt des Annahmeverzugs die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh-rende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Inmova verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Falls eine zuvor vereinbarte persönliche Übergabe wegen Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt der Beauftragte der Inmova das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnen mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.

§ 6 Gewährleistung
1. Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind der Inmova innerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen innerhalb fünf Tagen nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel an der Ware vorliegt, ist die Inmova nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Inmova verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Inmova lediglich zur Liefe-rung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegensteht.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung/Montage. Im Falle der Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag der Abnahme des Liefergegen-standes. Jegliche Form der Gewährleistung setzt voraus, dass vom Kunden die Rügefrist eingehalten wurde.

6. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gewährt Inmova dem Kunden die Leistungsga-rantie gemäss Herstellergarantie, soweit Inmova die Leistungsgarantie beim Hersteller einfordern kann.

7. Garantien im Rechtssinne sind durch Inmova nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bezeichnet sind.

8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftrag-ter Dritter unsachgemäss Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat, namentlich wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen an Liefergegenständen ohne ausdrückliche Absprache mit Inmova selbst oder durch Dritte vornimmt.

§ 7 Haftung
1. Die Inmova haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Inmova beruhen. Soweit Inmova keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung trifft, ist jegliche Haftung der Inmova ausgeschlossen, soweit der entsprechende Aus-schluss gesetzlich zulässig ist.

2. Soweit die Haftung von Inmova ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Inmova behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Inmova berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Dieses Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Inmova dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Inmova ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungs-erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Inmova unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Inmova entsprechende Abwehrmassnahmen ergreifen kann. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, der Inmova die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Abwehrmassnahme zu erstatten, haftet der Kunde für den der Inmova entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Inmova jedoch alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) der Inmova-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Inmova, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Inmova verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Inmova verlangen, dass der Kunde die der Inmova abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Inmova verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Inmova.

6. Bei Ausleihartikeln verpflichtet sich der Kunde, den ausgeliehenen Gegenstand termingerecht und in einem ordnungsgemässen, sauberen und funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben. Bei eventueller Beschädigung durch unsachgemässe Benutzung sowie Diebstahl, Vandalismus, Unfälle oder ähnliches, übernimmt der Kunde die volle Haftung. Für Instandsetzungen hat jeder Kunde selbst Sorge zu tragen. Bei Verlust von Artikeln, die zur Funktion des ausgeliehenen Artikels notwendig sind, werden diese dem Kunden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Die Versicherung der Ausleihartikel ist Sache des Kunden.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Die Inmova behält sich das vor, nach Vertragsschluss baulich bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern diese für den Kunden mindestens gleichwertig sind, sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Inmova im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 11 Export
Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Schweiz bzw. der Europäischen Union unterliegt den länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen und ist gegebenenfalls ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der gelieferten Waren aus dem Gebiet der Schweiz bzw. Europäischen Union bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten; unabhängig davon hat der Besteller für die Einholung jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhr-genehmigungen selbst zu sorgen. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 12 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Inmova gilt das Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Winterthur, soweit nicht das Handelsgericht Zürich ausschliesslich zuständig ist.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in mehrere Sprachen übersetzt. Bei Widersprüchen oder im Zweifel ist die deutsche Fassung massgebend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inmova
Stand: Februar 2023